14.07.2006

Änderungen des RVG ab dem 14. Juli 2006

§ 31a RVG wird eingefügt

(mt 07/2006) Das RVG ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) (BGBl. I S. 1426) gemäß Artikel 3 geändert worden. Die Änderung ist am 14. Juli 2006 gemäß Artikel 8 in Kraft getreten.

Die dreizehnte Änderung des RVG betrifft die Ergänzung des § 31a RVG im 4. Abschnitt.


01.07.2006

Änderungen des RVG ab dem 01. Juli 2006

Honorarvereinbarung für außergerichtliche Beratung

(mt 07/2006) Dass ein Rechtsanwalt Gebühren für seine Tätigkeit erhält, ist eine Selbstverständlichkeit. Die Höhe der Vergütung des Rechtsanwaltes ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Seit dem 01.07.2006 besteht hier allerdings eine Ausnahme. Das RVG regelt jetzt nicht mehr die Gebührenhöhe, die der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Beratung als Gegenwert von seinem Mandanten erhalten soll.

Durch die Neuregelung sind hauptsächlich Verbraucher betroffen.

Dagegen dürfte sich für die meisten Unternehmer nichts ändern. In der Regel vereinbaren Unternehmer schon seit Jahren mit ihren Rechtsanwälten eine gesonderte Vergütung für die außergerichtliche Beratung. Unternehmer erhalten damit bei einem besonders begehrten Rechtsanwalt eine bevorzugte Behandlung. Der Rechtsanwalt ist für den Unternehmer schneller erreichbar und kennt die präzise Antwort auf seine Fragen.

Eine solche Honorarregelung muss der Verbraucher nunmehr auch mit seinem Rechtsanwalt treffen. Wie bei jedem Vertragswerk stellt sich hierbei die Frage der Ausgewogenheit der Leistungen. Der Verbraucher muss also überlegen, wie viel ihm sein Recht wert ist. Eine billige Beratung des Rechtsanwalts ist nicht immer günstig.

Beratung erfordert zunächst, dass der Rechtsanwalt den Sachverhalt möglichst genau erfasst und aufklärt. Ziel der Beratung ist es, dass sich der Mandant ein umfassendes Bild über seine Situation machen kann und auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise trifft. Dafür muss sich der Rechtsanwalt Zeit nehmen. Werden diese Grundsätze der Beratung nicht eingehalten, können wesentliche Erkenntnisse zur Erfassung des Sachverhaltes fehlen. Der Mandant verliert dann seine Chance eine zielsichere Entscheidung zu treffen. Hat sich der Mandant für die Erhebung der Klage entschieden, obwohl die Sache von Anfang an keinen Erfolg haben konnte, dann trägt er mit dem Verlust des Prozesses auch die Kosten. Ein verantwortungsbewusst handelnder Rechtsanwalt wird deshalb immer gutes Geld für die Beratung verlangen.

Sinnlos wäre es aber auch, wenn der Verbraucher dem Rechtsanwalt eine unverhältnismäßig hohe Bezahlung für die Beratung zahlen würde. Die meisten Verbraucherfragen lassen sich für einen Rechtsanwalt relativ zügig in das geltende Recht einordnen. Die Beratungsgebühren des Rechtsanwaltes sollen also nur so hoch sein, dass er seine Beratungstätigkeit wie oben beschrieben erbringen kann. Der Mandant sollte sich davor hüten Hoffnungshonorare zu zahlen. Der gegebene Sachverhalt wird jedenfalls mit einer besseren Bezahlung des Rechtsanwalts nicht erfolgversprechender.

Der Verbraucher sollte für die Beratung durch seinen Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung treffen, die sich an der Gesetzesfassung des RVG im Stand vor dem 01.07.2006 orientiert. Danach hat der Rechtsanwalt für eine erste Beratung gegenüber einem Verbraucher höchstens 190,00 € zu erhalten (2102 VV RVG a. F. (weggefallen)). Bei einem niedrigen Gegenstandswert von beispielsweise 500 € betrug die Erstberatungsgebühr Nr. 2102 VV RVG a. F. 34,45 € (incl. Nebenkosten). Bei einem Wert der Angelegenheit von über 6.000 € erreichte der Rechtsanwalt eine Gebühr von höchstens 190,00 € (zzgl. Nebenkosten).

Diese alte Regelung wird auch in der neuen Gesetzeslage in § 34 RVG n. F. berücksichtigt. Besteht danach keine Vereinbarung über die Gebührenhöhe für die außergerichtliche Beratung, so kann der Rechtsanwalt bei der Erstberatung eines Verbrauchers maximal 190 € und für die Erstellung eines Gutachtens höchstens 250 € abrechnen, § 34 RVG n. F. Schließlich sollte auch eine Anrechnung nach § 34 Abs. 2 RVG n. F. vereinbart werden.

Wortwörtlich heißt es in der Begründung des Gesetzgebers zu § 34 RVG n. F.: "Die Regelung ist ein Appell an den Anwalt, der dazu führen soll, dass Gebührenvereinbarungen in diesem Bereich zur Regel werden. Für den Anwalt soll die Regelung den Einstieg zu einem Gespräch über die Gebührenvereinbarung erleichtern."

Reaktion der Rechtsschutzversicherungen

Auf Anfrage teilte ein Rechtschutzversicherer mit, dass mit der Gesetzesänderung in den neuen Versicherungspolicen zunächst ein Zusatz aufgenommen wird. In ihm erklärt die Versicherung für die Beratung eines Rechtsanwalts maximal 250 € zu übernehmen. Die Versicherung wird in diesem Sommer die ARB ändern und dann den Zusatz für neue Policen wieder entfernen.

Regelmäßig geben die Versicherer für Alt-ARB eine Einstandserklärung für die Rechtsanwaltsgebühren der Erstberatung und Gutachtenerstattung nicht ab. Die meisten Versicherungen stehen hier auf dem Standpunkt, den Versicherungsnehmern im Wege der Kulanz oder nach § 34 RVG n. F. die Beratungskosten zu zahlen. Die Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen (z. B. § 5 ARB) vor der Änderung des RVG sahen vor, dass nur die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltes von der Rechtsschutzversicherung getragen werden. Die vorherige Zusage der Versicherung zur Kostenübernahme bei Alt-ARB ist also obligatorisch.

Überlegenswert wäre, ob die Versicherer generell an ihre Versicherungsnehmer erklären, dass sie die Kosten der Erstberatung und Gutachtenerstellung bis zu einer Gebühr von 250 € übernehmen. Für den Versicherungsnehmer ist dies lediglich ein rechtlicher Vorteil. Es ist deshalb müßig hier Überlegungen anzustellen, ob dies eine unzulässige einseitige Vertragsänderung darstellen würde. Einen lediglich rechtlichen Vorteil wird kein vernünftig denkender Mensch ausschlagen. Allerdings stünde einer derartigen einseitigen Erklärung der Nachteil entgegen, dass seitens der Versicherungsnehmer ein Anreiz wegfällt Altverträge auf der Grundlage der neuen ARB zu ändern. Andererseits sollte man die oben gemachten Überlegungen zur Beratung beherzigen. Wenn die Versicherer also im Kulanzwege die Erstberatung übernehmen, dann ist dies durchaus sinnvoll, um im Einzelfall weitere unnötige Gebühren zu vermeiden. Es spricht also viel dafür, wenn die Versicherer auch gegenüber den Versicherungsnehmern mit Altverträgen ein Einstandspflicht für die Erstberatung und Gutachtenerstellung erklären würden.

Alle angefragten Versicherungen erklärten einheitlich, dass man die Gebühren für Erstberatungen und Gutachten auch für Altverträge bezahlen werde. Mit der jetzigen Formulierung des § 34 RVG und der bereits angesprochenen Möglichkeit zur Vermeidung von Gebühren bei einer fundierten Beratung, gibt es zu einer derartigen Praxis auch keine Alternative.

Die meisten angefragten Versicherungen haben bereits in 2005 ihre ARB auf die neue Gesetzeslage angepasst.

Federführend für die beiden letzten Formulierungen war der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

Fazit

Mit der jetzigen Fassung des § 34 RVG n. F. sind keine wesentlichen Änderungen verbunden. Man gelangt derzeit auch ohne eine Gebührenvereinbarung meistens noch zum alten Gebührenrecht. Der Rechtsanwalt wird aber mit § 34 RVG n. F. durch den Gesetzgeber angehalten, den Verbraucher auf dem Weg in einen deregulierten Rechtsberatungsmarkt aufzuklären.

Vereinbarungen mit rechtsschutzversicherten Verbrauchern kann sich der Rechtsanwalt auch in Zukunft ersparen und vielleicht ist dies für Altverträge der Rechtschutzversicherer auch ratsam. In der Praxis genügt die Erklärung der Rechtsschutzversicherer zur Kostenübernahme mit der Anfrage auf Versicherungsschutz für eine Erstberatung. Schließt der Rechtsanwalt aber vorher einen Honorarvertrag mit dem Mandanten, dann existiert eine vertragliche Honorarregelung. Auf § 34 RVG wird sich sich der Rechtsanwalt dann wahrscheinlich nicht mehr berufen können und § 5 ARB a. F. der Rechtschutzversicherer könnte dann zum Leistungsausschluss führen, da danach nur die gesetzlichen Gebühren übernommen werden.

Problematisch ist schließlich die unterschiedliche Handhabung der Honorarbedingungen der Rechtsschutzversicherungen. Teilweise haben die Versicherer eine Anrechnungsbestimmung für weitere Gebühren aufgenommen, teilweise nicht. Teilweise werden bis 250 € für Beratung oder Gutachten bezahlt. Teilweise differenzieren die Versicherer und zahlen maximal 190 € für die Erstberatung und für Gutachten 250 €. Dies produziert seitens der Rechtsanwälte einen unangenehmen Nebeneffekt, da die Honorarbedingungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbart werden muss, letztlich aber schon in den ARB vorformuliert sind. Mit dem rechtschutzversicherten Mandanten wäre also eine Vereinbarung über das Honorar für Beratung und Gutachtenerstellung zu den Bedingungen zu vereinbaren, die seine Versicherung über die ARB gewährt. Die Folge wäre also, dass man als Rechtsanwalt für die spezifischen Bedingungen der Rechtsschutzversicherer gesonderte Vereinbarungen vorhält oder man vereinbart mit dem Mandanten, dass er sich zu der Zahlung verpflichtet, die seine Versicherung in den ARB vorsieht.

Seitens der Rechtsschutzversicherungen wäre deshalb zu überlegen, ob sie eine Vertragswirkung zugunsten der Rechtsanwälte hinsichtlich des Honoraranspruchs erklären könnten. Der Rechtsanwalt hätte damit einen direkten Zahlungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung und die Möglichkeit die dann in den ARB der Rechtsschutzversicherungen enthaltenen Gebührensätze ohne weitere Vereinbarung gegenüber dem Mandanten zu akzeptieren. Der Gedanke ist also die ARB zur Honorarvereinbarung der Beratung zu machen.

Dies würde dem Rechtsanwalt ersparen für die jeweiligen Bedingungen der Rechtsschutzversicherer besondere Vereinbarungen vorzuhalten. Der rechtsschutzversicherte Verbraucher hätte den Vorteil, dass er sich die Aufklärung des Rechtsanwaltes zum Gebührenrecht ersparen könnte. Aus der Sicht des Versicherten ist dies ein angenehmer Service seiner Rechtsschutzversicherung, so wie er schon vor dem 01.07.2006 bestanden hat. Wesentlich dürfte bei einer derartigen Regelung auch sein, dass die Rechtsschutzversicherungen eine elegante Ausgangsmöglichkeit hätten, um die Honorarvereinbarungen federführend in einer Form zu gestalten, so wie sie es für ihr Versicherungsangebot als sinnvoll erachten und der Markt dies akzeptiert.

Die Gebühr Nr. 2400 ist unverändert geblieben. Insgesamt haben sich aber die Nummern in Teil 2 VV RVG geändert. Dies liegt daran, dass Abschnitt 1 a. F. weggefallen ist. Die Gebühr Nr. 2400 VV RVG trägt daher jetzt die Nummer 2300 VV RVG. Siehe auch die Verläufe:

Wenn Sie Anregungen zu diesem Aufsatz haben, dann können Sie den Autor (Rechtsanwalt Trenkler) per E-Mail anschreiben. Die E-Mail-Adresse lautet t|r|e|n|k|l|e|r@t|r|e|n|k|l|e|r.de. Die in der E-Mail-Adresse enthaltenen Striche müssen dann entfernt werden. Sie sind dort lediglich enthalten, damit diese E-Mail-Adresse nicht in den Spam-Registern eingetragen wird.


22.10.2005

Das RVG in Mein-Rechtsanwalt bekommt Verläufe...

(mt/ct 09/2005) Seit dem das RVG im Jahr 2004 in Kraft getreten ist, wurde es elfmal geändert. Die Änderungen sind in RVG.Mein-Rechtsanwalt.de eingearbeitet.

Eingearbeitet wurde auch jeweils ein Verlauf zu jedem RVG-Paragrafen, jeder RVG-VV-Nummer, den VV-Vorbemerkungen und den Inhaltsverzeichnissen.

Öffnet man beispielsweise den Verlauf zu § 19 RVG, kann man schnell erfahren mit welchem Gesetzgebungsvorgang dieser Paragraf erlassen und geändert wurde.

Wem die Zusammenhänge klar sind und die Verläufe nebst oben angegebenen Jahreszahlen richtig deuten kann, wer die Regeln der Gesetzgebung in Deutschland kennt, der hat mit dem in Mein-Rechtsanwalt enthaltenen RVG eine einfache Möglichkeit Änderungen an diesem Gesetz nachzuvollziehen.

...und Mein-Rechtsanwalt bekommt ein Gesicht